Satzung des Fördervereins

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kirche im Dorf der Friedenskirchengemeinde Scharmbeckstotel“ und hat seinen Sitz in Osterholz-Scharmbeck.

Der Verein ist im Vereinsregister in Walsrode einzutragen. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Arbeit der Friedenskirchen-gemeinde Scharmbeckstotel. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle Unterstützung von Projekten der Gemeinde.

§ 3

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

§ 4

Mitgliedschaft/Beiträge

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und die Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bestätigt.

Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über den Antrag auf Aufnahme in den Förderverein entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

Die Mitglieder haben Beiträge in Geld zu leisten. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 6

Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern:

  1. Vorsitzende/r
  2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
  3. Schatzmeister/in

Alle Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben.

Der Vorstand leitet den Förderverein eigenverantwortlich und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Zu seinen Aufgaben gehören:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
  • Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
  • Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern.

§ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 v. H. der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Mitgliedsbeiträge
  • Verwendung der Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Fördervereins

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Minderjährige unter 16 Jahren und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen haben kein Stimmrecht

§ 8

Beschlussfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9

Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

Für eine Änderung des Vereinszwecks und für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich

§ 10

Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 11

Auflösung des Fördervereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Friedenskirchengemeinde. Das Vermögen ist  unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

Osterholz-Scharmbeck, den 29. Juni 2011

(gez.)  P. Kutzke                                (gez.) Potthoff                        (gez.) Hegeler

 

1. Vorsitzender                                 2. Vorsitzende                        Schatzmeister

  (Peter Kutzke)                                (Rosel Potthoff)                   (Peter Hegeler)

 

 

(gez.) S. Kutzke         (gez.) Kückens           (gez.) Finken       (gez.) Warms

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